Alle Angebote und Lieferungen gegenüber Unternehmen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Bedingungen. Sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferungen Vertragsbestandteil und auch ohne erneute Bezugnahme für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung anerkannt.
Abweichende Bedingungen, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, bleiben für uns unverbindlich.
Sollten einzelne Bestimmungen, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen davon unberührt.
Unsere Angebote mit technischen Daten sind in unseren jeweiligen Produktlisten festgelegt. Soweit eingehende Aufträge sich an allen Einzelheiten auf die jeweils gültige Liste beziehen, gelten sie mit dem Eingang in unserem Hause als angenommen.
Ergänzungen, Änderungen, mündliche Nebenabreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte und Farbtöne, die in Katalogen und anderen Drucksachen enthalten sind, stellen branchenübliche Näherungswerte dar. Technisch erforderliche oder für die Formgestaltung notwendige Konstruktions- oder Materialänderungen behalten wir uns vor.
Die Wahl des Transportführers bleibt uns vorbehalten. Lieferungen erfolgen nach unserer Wahl durch Bahn, Post, Paketdienst, Spedition oder eigenen LKW. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Abnehmers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit dem Verlassen unseres Werkes auf den Abnehmer über. Bei Transportschaden oder Verlust der Sendung empfehlen wir eine sofortige Tatbestandsaufnahme bei dem Frachtführer.
Die Lieferfristen werden so bestimmt, dass sie bei ordnungsgemäßem Gang der Fertigung eingehalten werden können. Dennoch gilt die Lieferzeit nur als annähernd vereinbart.
Die Lieferzeit verlängert sich - auch innerhalb eines Lieferverzuges - angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten. Dabei ist unerheblich, ob diese Hindernisse in unserem Werk oder bei einem unserer Unterlieferanten eingetreten sind, zum Beispiel höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe und Auswirkungen von Arbeitskampfmaßnahmen. Eintretende Hindernisse werden wir dem Abnehmer unverzüglich mitteilen. Wird unsere Leistungserbringung durch einen der oben angeführten Umstände unmöglich, werden wir von unserer vertraglichen Verpflichtung befreit.
Soweit wir selbst in Verzug geraten, kann der Abnehmer nur nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Rechte kann er nicht geltend machen.
Der Abnehmer hat die Ware nach Erhalt unverzüglich zu prüfen und uns etwaige Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
Der Abnehmer ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat oder der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zum dem Wert der - mit Mängeln behafteten - Lieferung steht.
Wir sind berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern, solange der Abnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Mängel eines Teils der Ware berechtigen den Abnehmer nicht, die gesamte Ware zu beanstanden. Warenrücksendungen dürfen nur mit unserem Einverständnis erfolgen.
Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so verpflichten wir uns, nach unserer Wahl unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Abnehmers nachzubessern oder Ersatz zu liefern.
Ein Rücktrittsrecht hat der Abnehmer nur, soweit wir innerhalb zweier Versuche nicht in der Lage sind, Ersatz zu leisten oder den Mangel zu beheben oder eine gesetzte angemessene Nachfrist einzuhalten.
Wir haften nicht für Fehler, die aus den vom Abnehmer eingereichten Unterlagen (Zeichnungen, Maße, Muster und dergleichen) resultieren. Des Weiteren haben wir Sachmängel der Ware nicht zu vertreten, die wir von Dritten beziehen und unverändert an den Abnehmer weiterliefern; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
Ausgenommen von allen Gewährleistungen bleiben ferner Mängel, die durch höhere Gewalt, atmosphärische Einflüsse, natürlichen Verschleiß oder unsachgemäße Montage oder Behandlung entstehen.
Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unsere Haftung ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
Die Haftung für Schäden durch die Ware an Rechtsgütern des Abnehmers, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird.
Die Regelungen der vorstehenden Absätze erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
Bei Verzögerung oder Unmöglichkeit unserer Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit haften wir - auch für einen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen - nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im übrigen begrenzen wir die Haftung wegen Verzögerung oder Unmöglichkeit der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 5 % und für den Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung auf 10 % des Wertes der Ware. Weitergehende Ansprüche des Abnehmers sind - auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Abnehmers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Unsere in den Listen aufgeführten Preise sind unverbindliche Preisempfehlungen einschließlich Mehrwertsteuer. Sie schließen Verpackung ein und gelten innerhalb von Deutschland frei Bestimmungsstation auf billigstem Wege. Bei Lieferungen unter einem Netto-Warenwert von € 50,- gehen die Versandkosten zu Lasten des Abnehmers.
Eine etwaige Rabattierung erfolgt von den Brutto-Listenpreisen einschließlich Mehrwertsteuer und schließt die Mehrwertsteuerentlastung ein. Auf die sich ergebenden Nettopreise wird die Mehrwertsteuer zugerechnet.
Die Vergütung ist in vollem Umfang innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzug fällig, es zählt das Datum der Rechnung. Der Abnehmer kann innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 3 % Skonto zahlen. Rechnungen für Lohnlackierungen sind zahlbar netto Kasse nach Rechnungserhalt.
Bei Zielüberschreitung kommt der Abnehmer ohne weitere Erklärung in Verzug. Für diesen Fall berechnen wir Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
Wechsel und Schecks nehmen wir nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung erfüllungshalber an. Eine Verpflichtung zur Hereinnahme besteht nicht. Etwaige Wechsel und Diskontspesen gehen vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an zu Lasten des Abnehmers und sind sofort zahlbar.
Wir gehen von der Kreditwürdigkeit des Abnehmers aus. Bei Bekannt werden von Gründen, die eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse vermuten lassen und die Durchsetzung unserer Ansprüche gefährden, sind wir berechtigt, die sofortige Stellung von Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle noch nicht erfolgte Lieferungen zurückzuhalten und vom Vertrag zurückzutreten. Dieses entbindet den Abnehmer nicht von seinen Verpflichtungen aus den von uns bereits erfüllten Teilen des Vertrages.
Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Abnehmer ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Abnehmer steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme zu. In einem solchen Fall ist der Abnehmer nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Vertrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.
Der Abnehmer kann mit von uns nicht ausdrücklich anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen weder aufrechnen noch daraus ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Abnehmer aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Abnehmer eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes der Ware an den Abnehmer erfolgt. Dieser hat mit dem Käufer auch zu vereinbaren, dass er erst mit dieser Zahlung Eigentum erwirbt.
Dem Abnehmer ist es gestattet, die Ware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden zusammen: "Verarbeitung" und im Hinblick auf die Ware: "verarbeitet") erfolgt für uns; der aus der Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als "Neuware" bezeichnet. Der Abnehmer verwahrt die Neuware für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörender Ware steht uns Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten gelieferten Ware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Abnehmer Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind wir und der Abnehmer darüber einig, dass dieser uns Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten gelieferten Ware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
Für den Fall der Veräußerung der Ware oder der Neuware tritt der Abnehmer hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Käufer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis der Ware entspricht. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
Verbindet der Abnehmer die Ware oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der Ware bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an uns ab.
Bis auf Widerruf ist der Abnehmer zur Einziehung der abgetretenen Forderung befugt. Er wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an uns weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Abnehmers, sind wir berechtigt, seine Einziehungsbefugnis zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Abnehmer gegenüber dem Käufer verlangen.
Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Abnehmer uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Käufer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Abnehmer uns unverzüglich zu benachrichtigen.
Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr al 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Abnehmers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dabei steht uns die Wahl zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
Bei Pflichtverletzungen des Abnehmers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der Ware bzw. der Neuware zu verlangen und/ oder vom Vertrag zurückzutreten; der Abnehmer ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen der Ware/ der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Ware - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt ein Jahr.
Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadenersatzansprüche gegen uns.
Die Verjährungsfrist gilt mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes.
b) Die Verjährungsfrist gilt auch nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben. Für diesen Fall gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß §§ 438 Abs. 3 bzw. 634 a Abs. 3 BGB, wenn nicht ein anderer Ausnahmefall nach diesem Absatz vorliegt.
c) Die Verjährungsfrist gilt für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung.
Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Abnehmers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Alleiniger Gerichtsstand und Erfüllungsort ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten unser Firmensitz.
Wir behalten uns jedoch das Recht vor, am Firmen- oder Wohnsitz des Abnehmers zu klagen.
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